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Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
§ 26 (3) MarkenG → Benutzung einer Marke in abweichender Form
§ 26 (4) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung durch Ausfuhr
§ 26 (5) MarkenG → Verlängerung der Benutzungsschonfrist für die Dauer eines Widerspruchsverfahrens
Für den Nachweis der Benutzung einer Marke muss nicht ausschließlich der Markeninhaber die Marke benutz haben. Es reicht gemäß § 26 (2) MarkenG aus, wenn ein Dritter die in redestehende Marke mit der Zustimmung des Markeninhabers benutzt hat.
Maßgeblich ist im Rahmen des § 26 Abs. 2 MarkenG allein, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.1)
Davon kann bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelmäßig ausgegangen werden. Dagegen ist es unerheblich, ob der Verkehr die Benutzungshandlungen dem Markeninhaber oder dem Zustimmungsempfänger i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG zutreffend zuordnen kann.2)
§§ 20 - 26 MarkenG → Schranken des Schutzes
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Rechtserhaltende Benutzung
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