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Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung)
Die VO 1151 ist durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 v. 6.12.2021, S. 262) mit Wirkung vom 7. Dezember 2021 u.a. in den Artikeln 5 und 7 geändert worden.
§ 130 ff MarkenG → Geographische Herkunftsangaben
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
Verordnung [EG] Nr. 590/1999 → Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) nr. 2081/92 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 583/2009 → Aceto Balsamico di Modena
Verordnung (EG) Nr. 583/2009 → Aceto Balsamico di Modena
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - am 3. Januar 2013 in Kraft getreten (im Folgenden: VO 1151) - ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben und ersetzt worden (Art. 58 Abs. 1 UnterAbs. 1 VO 1151). Übergangsvorschriften für das nationale Verfahren fehlen, so dass für das weitere Verfahren die VO (EU) Nr. 1151/2012 unmittelbar Anwendung findet, ergänzt durch die nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. MarkenG.
Die zugrundeliegende Verordnung (EWG) 2081/1992 wurde in den Jahren 2006 (Verordnung (EG) Nr. 510/2006) und 2012 (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) modifziert und erweitert.
Verordnung EWG Nr. 2081/92 → Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [seit 31. März 2006 abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006]
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 → Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Verordnung (EG) 1493/1999 [aufgehoben]
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (aufgehoben) → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 [aufgehoben] → über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
Verordnung EG Nr. 510/2006 → Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen.1)
Die Grundverordnung stellt ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten. Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt.2)
Stände es den Mitgliedstaaten frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die den nach der Grundverordnung eingetragenen Namen vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sich auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen der Grundverordnung für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestände die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach der Grundverordnung gewährten Rechte darstellt, nicht mehr sichergestellt wäre. Dies könnte auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können.3)
Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch eine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografischen Gebiet garantiert ist.4)
Der Antrag auf Eintragung ist beim Patentamt zu stellen:
§ 130 (1) MarkenG → Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission
Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt galt und an dessen Stelle zunächst Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) 510/2006 getreten ist, der nunmehr durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der VO 1151/2012 abgelöst ist, muss die antragstellende Vereinigung eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, dass die Aufmachung in dem ab-gegrenzten geographischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten. Dabei ist dem Unions-recht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungs-verkehr, Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e VO 1151/2012, zuvor Art. 8 und Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO 510/2006). Die beantragte Änderung betrifft eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmä-ßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 EGV/Art. 35 AEUV (vgl. EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 59 Prosciutto di Parma). Ihre Zulässigkeit setzt wegen der Auswirkungen auf den freien Warenverkehr voraus, dass sie zur Erhaltung des Ansehens der geographischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 66 Prosciutto di Parma).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht gleichfalls hervor, dass sich der Schutz einer als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragenen Gesamtbezeichnung auf ihre einzelnen Bestandteile erstrecken kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung (damals Verordnung [EWG] Nr. 2081/92, sodann Verordnung [EG] Nr. 510/2006, jetzt Verordnung [EU] Nr. 1151/2012) die geschützte Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ durch die Verwendung des Wortes „Parmesan“ beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05, Slg. 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 20 bis 57 - Parmigiano Reggiano). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Frage, ob die geschützte geografische Angabe „Bayerisches Bier“ durch die Verwendung einer Marke „Bavaria“ verletzt wird, am Maßstab des Art. 13 der Grundverordnung zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C-343/07, Slg. 2009, I-5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 125 - Bayerischer Brauerbund/Bavaria Italia).
Der Umfang des Schutzes einer geschützten geografischen Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, kann jedoch durch den von der Kommission zur Eintragung des Namens erlassenen Durchführungsrechtsakt dahin beschränkt werden, dass er sich nicht auf die Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe erstreckt.5)
So enthält die Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung der Bezeichnung „Gouda Holland“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben in Art. 1 Satz 2 die Feststellung, dass die Bezeichnung „Gouda“ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden könne, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten würden.6)
Entsprechende Regelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung der Bezeichnung „Edam Holland“ in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben.7)
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu entnehmen, dass diese Beschränkung des Schutzumfangs einer geschützten geografischen Angabe wirksam ist. Der Gerichtshof hat für die durch die genannten Verordnungen eingetragenen geschützten geografischen Angaben „Gouda Holland“ und „Edam Holland“ im Hinblick auf die Regelungen in Art. 1 und Erwägungsgrund 8 dieser Verordnungen ausgesprochen, dass diese Angaben allein gegen eine Verwendung der Gesamtbezeichnung und nicht gegen eine Verwendung der Bestandteile „Gouda“ und „Edam“ geschützt sind.8)
Es trifft zwar zu, dass nach dem Grundsatz der Normenhierarchie mit einer Durchführungsverordnung nicht von der höherrangigen Grundverordnung abgewichen werden darf (vgl. EuG, Urteil vom 13. April 2011 - T-576/08, Slg. 2011, II-1575 Rn. 100 mwN). Die hier in Rede stehenden Durchführungsverordnungen weichen jedoch nicht von der Grundverordnung ab, wenn sie den Umfang des Schutzes der einzutragenden Bezeichnung bestimmen. Die Kommission ist nach dem System der Grundverordnung befugt, in Fällen, in denen Einsprüche erhoben werden und es nicht zu einer Einigung kommt, eine Entscheidung über die Eintragung der Angabe zu treffen (vgl. Art. 51, Art. 52 Abs. 3 Buchst. b der Grundverordnung).9)
Dass der aufgrund der Eintragung der Bezeichnung gewährte Schutz beschränkt sein kann, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller zum Ausdruck bringen kann, keinen Schutz für Teile einer Gesamtbezeichnung zu beantragen. So wird in zahlreichen Fußnoten der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darauf hingewiesen, dass Schutz von Einzelbestandteilen - etwa „Camembert“ in der Gesamtbezeichnung „Camembert du Normandie“ oder „Emmental“ in der Gesamtbezeichnung „Emmental de Savoie“ - nicht beantragt ist.10)
Ferner ist etwa in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 737/2005 der Kommission vom 13. Mai 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung der Bezeichnung „Ricotta Romana“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben klargestellt, dass der Antrag nur den Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung „Ricotta Romana“ betrifft und der Begriff „Ricotta“ frei verwendet werden darf. Die Nichterstreckung des Schutzes auf Einzelbestandteile der Gesamtbezeichnung folgt in diesen Fällen aus der Eintragungsverordnung selbst.11); m.V.a. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 135 Rn. 40))
In der Entscheidung „Fromagerie Chiciak und Fol“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass sich der Schutz einer zusammengesetzten Ursprungsbezeichnung nicht zwangsläufig auf alle ihre Bestandteile bezieht, wenn in der Eintragungsverordnung keine Fußnote vorhanden ist, der zufolge für einen Teil der Bezeichnung kein Schutz beantragt ist.12)
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist nach ihrem Artikel 232 Absatz 1 am 27. Dezember 2013 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2014. Sie hat nach ihrem Artikel 230 Absatz 1 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - mit Ausnahme im Streitfall nicht relevanter Teile - aufgehoben, die nach ihrem Artikel 204 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2008 galt.13)
Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen, so kommt dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 1) und den in ihren Folgeverordnungen niedergelegten Vorschriften zum Schutz von Ursprungsangaben und geografischen Angaben, an deren Stelle mittlerweile Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) getreten ist, uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu. Ein ergänzender Rechtsschutz aufgrund bilateraler Abkommen oder nach nationalem Recht scheidet im Anwendungsbereich der Verordnungen aus.14)
Für das nach dem Vorbild der Verordnung Nr. 1151/2012 ausgebildete Schutzsystem der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthaltenen Schutztatbestände gilt nichts Abweichendes.15)
Hiernach ist im Blick auf vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste geschützte Ursprungsangaben und geschützte geografische Angaben ein Rückgriff auf den im nationalen Recht für qualifizierte und mit einem besonderen Ruf ausgestattete geografische Angaben in § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 1 MarkenG niedergelegten Schutztatbestand ebenso ausgeschlossen wie ein Rückgriff auf § 4 Nr. 9 UWG.16)
Gleiches gilt in Bezug auf nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützte Angaben auch für die in § 5 UWG niedergelegten Irreführungsverbote, weil die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/207 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände in ihren Absätzen 2 Buchstaben c und b einen besonderen Irreführungsschutz vorsehen, der im Anwendungsbereich der Verordnungen dem nationalen Irreführungsschutz vorgeht.17)
Im Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Verordnungen scheidet ferner ein Rückgriff auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 aus.18)
Die Bestimmung des § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sieht für die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 niedergelegten Vorschriften zum Schutz geogra fischer Herkunftsangaben, an deren Stelle mit Wirkung zum 3. Januar 2013 die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 getreten sind, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vor.19)
Jedoch sind Weinbauerzeugnisse (mit Ausnahme von Weinessig), aromatisierte Weine und Spirituosen nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) 510/2006 und nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnungen ausdrücklich ausgeschlossen20). Damit können die Rechtsfolgen, die in § 135 MarkenG für den Fall der Verletzung der in diesen Verordnungen niedergelegten Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben vorgesehen sind, bei Verletzungen der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Schutztatbestände nicht unmittelbar angewandt werden.21)
BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 268/14 - Champagner Sorbet:
Gemäß Art. 118m Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend den betreffenden Produktspezifikationen erzeugt wurde (vgl. zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 48 f. - Bureau national interprofessionel du Cognac).
Das in Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegte Irreführungsverbot bezweckt den Schutz der unter die Verordnungen fallenden Herkunftsbezeichnungen gegen falsche oder irreführende Angaben. Dies spricht dafür, dass Bezugspunkt dieses Irreführungsverbotes der mit der geschützten Angabe zum Ausdruck gebrachte Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses ist. Die Vorschriften zielen daher nach Auffassung des Senats auf solche Angaben, aus denen der Verbraucher irrtümlich den Schluss ziehen kann, dass das Erzeugnis in den Schutzbereich eines eingetragenen Namens fällt (Engelhardt aaO S. 161), und die daher einen unzutreffenden Eindruck über die Herkunft des Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind.22)
Ein Verstoß gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Tatbestände einen Unterlassungsanspruch begründen kann, zu dessen Geltendmachung der Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert ist. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 135 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.23)
Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfasst gemäß Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung des geschützten Namens.24)
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008, S. 16), der den Schutz von eingetragenen geografischen Angaben für Spirituosen mit bestimmten Spezifikationen regelt und dessen Verletzungstatbestände weitgehend den in Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Schutzbestimmungen entsprechen, legt es nahe, eine in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende direkte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nicht nur anzunehmen, wenn die eingetragene Angabe in identischer Form für ein anderes Erzeugnis verwendet wird, sondern auch dann, wenn die eingetragene Angabe selbst oder als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung Bestandteil einer aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzten Bezeichnung ist25). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Bezeichnungen „COGNAC L & P HIENOA KONJAKKIA Lignell & Piispanen Product of France 40 % Vol 500 ml“ und „KAHVI-KONJAKKI Cafe Cognac Likööri - Likör - Liqueur 21 % Vol Lignell & Piispanen 500 ml“ den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als eröffnet angesehen26).27)
Nach einer im deutschen Schrifttum vertretenen Auffassung sind vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006, S. 12) und der an seine Stelle getretenen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur Fallgestaltungen erfasst, bei denen der Verletzer den eingetragenen Namen identisch, also ohne Abweichungen verwendet. Dagegen soll die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnungen fallen.28)
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften auf identische Verwendungsformen hätte allerdings zur Folge, dass eine tatbestandsmäßige Ausnutzung des Ansehens ausschließlich im Falle der identischen Verwendung der geschützten Bezeichnung in Betracht käme. Die hiermit verbundene Gefahr von Schutzlücken und Wertungswidersprüchen spricht dafür, auch nicht identische Verwendungsformen dem Tatbestand des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstellen (vgl. Engelhardt aaO S. 101).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ausgeführt, dass die in den Buchstaben a bis d dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestände verschiedene Fälle erfassen, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren (EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 46 - Bureau national interprofessionnel du Cognac). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass eine „Anspielung“ im Sinne des Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 selbst dann vorliegen kann, wenn keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht, da es vor allem darauf ankomme, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen würden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht werde, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388 Rn. 45 - Viiniverla Oy)
Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens des Ansehens der geschützten Bezeichnung ist in Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und den vorliegend betroffenen Vorschriften des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gleichlautend formuliert. Die zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ergangene Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union trifft gleichermaßen für die vorliegend in Rede stehenden Vorschriften zu. Es spricht daher viel dafür, auch bei diesen Vorschriften zu prü- fen, ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung es ermöglicht, von ihrem Ansehen in unberechtigter Weise zu profitieren. Hieraus folgt, dass ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung der Annahme der tatbestandsmäßigen Ausnutzung entgegensteht.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt ein berechtigtes Interesse allerdings nicht bereits daraus, dass die Aufnahme einer geschützten Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung eines Lebensmittels nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die In- formation der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) geboten wäre.
Aus dem Umstand, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Herkunft des Produkts, sondern auch als Verkehrsbezeichnung für ein Produkt verwendet werden darf, das den für die Ursprungsbezeichnung vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht, kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufnahme einer Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung des Lebensmittels auch dann zulässig und geboten wäre, wenn das so bezeichnete Produkt den Spezifikationen der Ursprungsbezeichnung - wie im Streitfall - nicht entspricht (vgl. Grube in Voit/Grube aaO Art. 17 Rn. 52 f.). Vielmehr setzen sich nach Auffassung des Senats die Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die einen Sonderschutz regeln, gegenüber der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durch (vgl. hierzu Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 101 ff.). Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dem Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit eröffnet, anstelle der verkehrsüblichen Bezeichnung eine beschreibende Bezeichnung zu wählen. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn die Verwendung einer Bezeichnung, die eine geschützte Ursprungsangabe für ein nicht den hierfür geltenden Spezifikationen entsprechendes Produkt enthält, mit den Vorschriften der Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht in Einklang steht.
Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst a und b der Verordnung (EG) Nr. 1151/ 2012 erstreckt sich zwar der Schutz eingetragener Namen auch auf eine Verwendung der unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnisse als Zutaten für andere Erzeugnisse (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 11; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 135 Rn. 42; Grube in Voit/ Grube aaO Art. 26 Rn. 62; Geitz in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl., § 135 MarkenG Rn. 8). Bei der Verwendung als Zutaten soll allerdings nach Erwägungsgrund 32 Satz 2 dieser Verordnung die Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) enthalten“ berücksichtigt werden. Dieser Erwägungsgrund legt nahe, dass die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 nicht vollständig ausgeschlossen ist, auch wenn sie den Bezeichnungsschutz auf den Fall erstreckt, dass die Erzeugnisse, die diese Namen tragen dürfen, als Zutaten verwendet werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 11). Die vorgenannten Leitlinien der Europäischen Kommission (ABl. Nr. C 341 vom 16. Dezember 2010, S. 3) sollen unbeschadet des mit der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 angestrebten hohen Schutzniveaus für geografische Herkunftsangaben dem Interesse der Lebensmittelunternehmer an der Aufnahme geografischer Angaben in die Kennzeichnung von Verarbeitungserzeugnissen, die Zutaten mit geografischen Angaben enthalten, Rechnung tragen (vgl. Ziffer 1.2 der Leitlinien).
Demgegenüber wird allerdings vertreten, Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthielten ein allgemeines Irreführungsverbot, das dem in Art. 7 der Verordnung (EU) 1169/2011 niedergelegten Irreführungsverbot entspricht (Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 400 Ergänzungslieferung 153 Juli 2013, § 22b WeinG Rn. 38; ders. aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, EUQualitätsregelungen-Verordnung Rn. 26; Boch aaO § 22b Rn. 14 f.).
Regelungen, die eine zivilrechtliche Durchsetzung der in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthaltenen Bestimmungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben explizit vorsehen, enthalten diese Verordnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen nicht29). Nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterbinden.30)
ie Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen in die gemeinsame Marktorganisation den jeweils in Anhang I Teil IX dieser Verordnungen genauer definierten Sektor Obst und Gemüse ein. Nach Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Einreihung der Erzeugnisse, die unter die Verordnung fallen, die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) Anwendung. Für die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besagt deren Erwägungsgrund 8, dass sich diese Verordnung auf die Warenbezeichnungen, Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur bezieht.31)
Das Verständnis des Begriffs „Ursprungsland“ gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die insoweit keine eigene Definition aufweisen, richtet sich nach Auffassung des Senats nach Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex.32)
Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen, so kommt dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 1) und den in ihren Folgeverordnungen niedergelegten Vorschriften zum Schutz von Ursprungsangaben und geografischen Angaben, an deren Stelle mittlerweile Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) getreten ist, uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu. Ein ergänzender Rechtsschutz aufgrund bilateraler Abkommen oder nach nationalem Recht scheidet im Anwendungsbereich der Verordnungen aus.33)
Nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die bestimmte Mindestangaben enthält. Zu diesen Mindestangaben gehört gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziffer ii Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein Nachweis für gegebenenfalls den in Art. 5 Abs. 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung. Nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt (Buchst. a), dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Buchst. b) und bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt (Buchst. c).34)
Der durch Art. 13 GrundVO verliehene Schutz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels spezieller gegenteiliger Umstände aber nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt.35)
Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster „Ware aus Ort“ gebildete Bezeichnung (hier: „Culatello di Parma“) in der Ortsangabe (hier: „di Parma“) mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: „Prosciutto di Parma“) übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.36)
Für die Bestimmung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO maßgebendes Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U, oder die geschützte geografische Angabe trägt.37)
Hingegen genügt es für eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO nicht, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der g.U. oder der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird.38)
Die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung kann auch durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen.39)
Bei der Beurteilung, ob eine Anspielung vorliegt, sind sämtliche Bild- und Wortzeichen, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird.40)
Der Begriff „Anspielung“ erfasst danach eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt.41)
Ferner kann bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden, dass eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen. Die Feststellung einer solchen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der GrundVO dar. Sie ist nämlich nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als „Anspielung“ auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht.42)
Es sind auch etwaige Umstände zu berücksichtigen, die möglicherweise darauf hinweisen, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Bezeichnungen nicht auf Zufall beruht.43)
Eine „Anspielung“ kann nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO selbst dann vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist.44)
Eine Anspielung kann ferner dann vorliegen, wenn die streitige Bezeichnung, die auf das geografische Gebiet anspielt, mit dem eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe verbunden ist, von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet wird, dessen Erzeugnisse den von dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.45)
Für die Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a GrundVO vorliegt, kommt es auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.46)
Zwar verlangt der effektive und einheitliche Schutz der eingetragenen Bezeichnungen, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können. Das besagt jedoch nicht, dass eine lediglich in Bezug auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats festgestellte Anspielung unzureichend ist, um den von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO vorgesehenen Schutz auszulösen.47)
Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung bei der Beurteilung abzustellen ist, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO vorliegt, ist dahin aufzufassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.48)
Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird.49)
Auf die beantragte Änderung der Spezifikation findet die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit den nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. MarkenG Anwendung.50)
Die Vorgaben des Unionsrechts zur Beteiligung von Personen mit einem berechtigten Interesse im Verfahren der Eintragung geschützter geografischer Angaben sowie im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen ihrer Spezifikation sind im Markengesetz durch die Vorschriften der § 130 Abs. 4 Satz 2 und § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG umgesetzt.51)
Nach § 130 Abs. 4 Satz 2 MarkenG kann gegen den Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden. Dies gilt gemäß § 132 Abs. 1 MarkenG, der auf Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verweist, entsprechend für Anträge auf Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt nachfolgend gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG durch Beschluss fest, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, steht die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind.52)
Die Einsprechende darüber hinaus darlegen muss, dass sie durch den dem Antrag auf Änderung der Spezifikation stattgebenden Beschluss des Patentamts in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist. Das ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, dessen Umsetzung § 133 Satz 2 MarkenG dient.53)
Nach Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eröffnet der Mitgliedstaat im Laufe der Prüfung die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Nach Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellt der Mitgliedstaat im weiteren Verfahren sicher, dass die positive Entscheidung über einen Eintragungsantrag öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, unterliegen aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben.54)
Der Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfordert die gleiche Auslegung, und zwar sowohl dann, wenn es sich um ein Verfahren zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe handelt, als auch dann, wenn es um ein Verfahren über einen Antrag auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse geht, die eine solche Angabe tragen.55)
Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012), kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtigtes Interesse“ begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist.56)
Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, von Fall zu Fall anhand der besonderen Merkmale des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob ein Recht auf Einlegung eines Einspruchs gegen eine nicht geringfügige Änderung der Spezifikation besteht. Eine solche Prüfung muss zudem, um einen Missbrauch dieses Rechts zu verhindern, ermöglichen, konkret zu überprüfen, dass das „berechtigte Interesse“, das von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht wird, nicht unwahrscheinlich oder hypothetisch ist.57)
Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtigtes Interesse“ begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist.58)
Die Ursprungsbezeichnung dient zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Grundverordnung). Die geografische Herkunftsangabe ist ein Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung).59)
Nach Art. 5 Abs. 2 VO 1151 ist „geografische Angabe“ ein Name, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens [Einfügung vom 6. Dezember 2021], der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, (a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, (b) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geographischen Ursprung zurückzuführen ist, und (c) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt.60)
Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b VO 1151 bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.61)
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151 fordert, dass die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf den bezeichneten geographischen Ursprung zurückzuführen ist.62)
Damit ist auch das bloße Ansehen eines aus dem bezeichneten Gebiet stammenden Erzeugnisses geeignet, die Schutzfähigkeit der Herkunftsbezeichnung zu begründen.63)
Das auf den geografischen Ursprung zurückgehende „Ansehen“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151 darf allerdings nicht nur behauptet, sondern muss nachgewiesen, d. h. nachvollziehbar begründet sein (BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). Dieser Nachweis wird in der Regel leichter zu führen sein, wenn das Erzeugnis geografisch bedingte oder - wie vorliegend der Fall (s.o.) - mit seiner Herkunft zusammenhängende objektivqualitative Eigenschaften aufweist. Das Ansehen kann aber auch auf anderen Umständen beruhen.64)
Es reicht überdies aus, wenn das Ansehen im Ursprungsgebiet besteht.65)
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die bestimmte Mindestangaben enthält.66)
Art. 7 Abs. 1 der VO 1151/2012 → Mindestangaben bezüglich der geschützten geografischen Angabe
Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der VO 1151/2012 → Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des geschützten Erzeugnisses
Ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Grundverordnung setzt deren Eintragung auf Unionsebene voraus.67)
Eine nicht eingetragene geografische Bezeichnung kann daher nach den Bestimmungen der Grundverordnung auf dem Unionsmarkt nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen.68)
Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird.69)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 dahin auszulegen ist, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.70)
Auf die Verwendung des nicht geografischen Bestandteils „Balsamico“ in einer Produktbezeichnung kann demnach nicht die Annahme gestützt werden, dass es sich um eine Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher auch von einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung abgesehen, nach dem die Verwendung einer in einer geschützten Angabe enthaltenen Gattungsbezeichnung nicht als Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung gilt. Die Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ folgt unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009. Ein Schutz des Bestandteils „Balsamico“ kommt entgegen der Ansicht der Revision auch unabhängig davon nicht in Betracht, ob seine Verwendung adjektivisch oder substantivisch erfolgt.71)
Das für die Bestimmung des Begriffs der Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird.72)
Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die geschützte geografische Angabe in die streitige Bezeichnung teilweise eingeschlossen ist, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht oder ob - wenn es an den vorgenannten Umständen fehlt - eine inhaltliche Nähe der streitigen Bezeichnung zu der geschützten geografischen Angabe vorliegt.73)
Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen.74)
Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen (Buchst. a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, sowie (Buchst. b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung.75)
Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung regelt den besonderen Fall, dass eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses enthält und bestimmt für diesen Fall, dass die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung gilt. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Verwendung des in einer geschützten geografischen Angabe enthaltenen Begriffs (nämlich des Namens eines Erzeugnisses) gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung verstoßen kann.76)
Ein Übergangszeitraum i.S.d. Art. 15 Abs. 4 VO 1151 kann nur eingeräumt werden, um gebietsansässigen Erzeugern die Anpassung an die Spezifikation zu erleichtern.77)
Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Grundverordnung werden eingetragene Namen gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie gegen die Verwendung von Behältnissen geschützt, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken.78)
Nach Art. 49 Abs. 1 UnterAbs. 1 Satz 1 VO 1151 können Anträge auf Eintragung von Namen grundsätzlich nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Name eingetragen werden soll.79)
Antragsteller können nach Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 VO 1151 grundsätzlich nur Vereinigungen sein, die mit den Erzeugnissen arbeiten. Art. 3 Nr. 2 VO 1151 definiert den Begriff der Vereinigung als „jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses“. Der Antragsteller ist die Interessengemeinschaft Berliner Traditionswurstwaren e.V. Der Verein besteht nach den Angaben im Eintragungsantrag aus „Erzeugern/Verarbeitern“ des vorliegenden Erzeugnisses, so dass die Antragsbefugnis gegeben ist. Die Einsprechende hat dies auch nicht in Frage gestellt.80)
Zwar ist nach Art. 3 Nr. 2 VO 1151 „Vereinigung“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses. Da jedoch der Antragsteller eine zentrale Rolle im Antragsverfahren einnimmt, insbesondere die Spezifikation und damit die Benutzungsbedingungen der beanspruchten Bezeichnung definiert, muss davon ausgegangen werden, dass jeder Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses bzw. jeder, der in sonstiger Weise mit dem Erzeugnis arbeitet, die Möglichkeit haben muss, Mitglied des Antragstellers zu werden und auf diese Weise Einfluss auf die Formulierung des Schutzantrags zu nehmen. Hinzu kommt, dass mit der VO 1151 die Rolle der Vereinigungen nochmals gestärkt worden ist.81)
Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird der Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe, der sich auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat bezieht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht.82)
§ 132 Abs. 1 MarkenG bestimmt - ebenso wie § 133 MarkenG in der bei Einreichung der Anträge vom 23. März 2005 und vom 13. Februar 2007 geltenden Fassung -, dass solche Anträge gemäß § 130 Abs. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen sind.83)
Nach Art. 49 Abs. 2 UnterAbs. 2 VO 1151 hat das nationale Prüfungsverfahren sicherzustellen, dass der Schutzantrag gerechtfertigt ist und die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Zu prüfen ist somit insbesondere, ob die betreffende Bezeichnung als geografische Angabe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1151 schutzfähig ist und kein Schutzhindernis nach Art. 6 dieser Verordnung besteht, es sich insbesondere nicht um eine bloße Gattungsbezeichnung handelt. Darüber hinaus hat die Prüfung zu gewährleisten, dass die Spezifikation keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthält.84)
Der gemeinschaftsrechtliche Schutz geographischer Bezeichnungen war nach Art. 13 VO 510/2006 und ist nach Art. 13 VO 1151 sehr stark ausgestaltet und wird wesentlich durch die Produktspezifikation bestimmt. Insoweit bedarf es - nicht anders als bei einem gewerblichen Schutzrecht wie der Marke oder dem Patent - eines staatlichen Korrektivs. Im öffentlichen Interesse ist dafür Sorge zu tragen, dass die Spezifikation nur sachlich berechtigte Benutzungsbedingungen enthält.85)
Es ergibt sich kein Schutzhindernis aus Art. 49 Abs. 3 UAbs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c VO 1151. Nach diesen Vorschriften kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Eintragungshindernis. Die Einwände entsprechend Art. 10 Abs. 1 Buchst c VO 1151 führen nicht zur Zurückweisung des Schutzantrages, da sie nicht die Schutzfähigkeit als solche betreffen.86)
Es ist auch nicht mehr - wie unter der Vorgänger-VO (EG) Nr. 510/2006 (vgl. dort Art. 7 Abs. 5 UAbs. 3) - im Wege einer Interessenabwägung eine Entscheidung über den Schutzantrag selbst zu treffen. Einzige Folge eines auf die genannte Vorschrift gestützten zulässigen Einspruchs ist vielmehr die durch Art. 15 Abs. 4 VO 1151 vorgesehene Möglichkeit, dem oder den Einsprechenden eine nationale Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren.87)
Eine geografische Angabe ist nur dann als Gattungsbezeichnung einzustufen, wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geographischen Ursprung ergibt, verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine bestimmte Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt88) und damit zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. Dabei muss der Gattungscharakter zweifelsfrei feststehen.89)
Nach Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Der Antrag hat nach Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung zu enthalten.90)
Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem Verfahren gemäß den Art. 49 bis 52 dieser Verordnung.91)
Nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 prüft der Mitgliedstaat den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 2 MarkenG durch Beschluss zurückgewiesen.92)
§ 130 ff MarkenG → Geographische Herkunftsangaben
→ Unionsrechtlichen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
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