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markenrecht:eg:mindestangaben_bezueglich_der_geschuetzten_geografischen_angabe

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Mindestangaben bezüglich der geschützten geografischen Angabe

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die bestimmte Mindestangaben enthält.1)

Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b der VO 1151/2012

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a, b und e VO 1151 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die u. a. mindestens enthält den als geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden2), eine Beschreibung des Erzeugnisses sowie eine Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren.3)

Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ erfasster Schinken) das Erfordernis der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.4)

Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsieht, die innerhalb des Erzeugungsgebiets effektiver als außerhalb dieses Gebiets vorgenommen werden können.5)

Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, wenn es dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Dabei muss es sich um Kontrollen handeln, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit dieses Erzeugnisses geben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.6)

Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der VO 1151/2012

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZB 72/19 - Schwarzwälder Schinken
2)
vgl. auch Art. 3 Abs. 1 UnterAbs. 1 der DurchführungsVO (EG) Nr. 1898/2006
3) , 4) , 5) , 6)
BPatG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 30 W (pat) 47/11
markenrecht/eg/mindestangaben_bezueglich_der_geschuetzten_geografischen_angabe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1