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§ 130 (1) MarkenG → Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission
§ 130 (2) MarkenG → Zuständigkeit für Anträge
§ 130 (3) MarkenG → Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission
§ 130 (4) S. 1 MarkenG → Veröffentlichung des Antrags
§ 130 (4) S. 2 MarkenG → Stellungnahme zum Antrag
§ 130 (5) MarkenG → Beschluß über den Antrag
§ 130 (6) MarkenG → Übermittlung des Antrags
§ 126 ff MarkenG → Geographische Herkunftsangaben
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