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markenrecht:besondere_bestimmungen_fuer_hoheitszeichen_und_sonstige_zeichen_von_oeffentlichem_interesse

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Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse

§ 8 (4) des Markengesetzes (MarkenG) regelt spezielle Bestimmungen für Marken, die Hoheitszeichen oder andere Zeichen von öffentlichem Interesse enthalten.

§ 8 (4) MarkenG

Marken, die nach Absatz 2 Nr. 6 bis 8 von der Eintragung ausgeschlossen sind, können eingetragen werden, wenn die zuständige Behörde die Eintragung genehmigt. Dies betrifft insbesondere Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, oder Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten.

siehe auch

§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Definiert die absoluten Schutzhindernisse, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen, wie etwa fehlende Unterscheidungskraft.

markenrecht/besondere_bestimmungen_fuer_hoheitszeichen_und_sonstige_zeichen_von_oeffentlichem_interesse.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 17:49 von mfreund