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markenrecht:besondere_bestimmungen_fuer_hoheitszeichen_und_sonstige_zeichen_von_oeffentlichem_interesse

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Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse

§ 8 (4) S. 1 MarkenG

Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält.

§ 8 (4) S. 2 MarkenG

Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann.

§ 8 (4) S. 3 MarkenG

Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind.

§ 8 (4) S. 4 MarkenG

Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

siehe auch

markenrecht/besondere_bestimmungen_fuer_hoheitszeichen_und_sonstige_zeichen_von_oeffentlichem_interesse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1