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§ 19 (2) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschreibt spezifische Missbrauchstatbestände, die als unfaire Praktiken gelten.
§ 19 (2) Nr. 1 GWB → Unbillige Behinderung oder ungleiche Behandlung
Ein anderes Unternehmen wird unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen.
§ 19 (2) Nr. 2 GWB → Abweichende Entgelte oder Geschäftsbedingungen
Entgelte oder Geschäftsbedingungen werden gefordert, die von denen abweichen, die bei wirksamem Wettbewerb zu erwarten wären.
§ 19 (2) Nr. 3 GWB → Ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen
Ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen werden gefordert als auf vergleichbaren Märkten.
§ 19 (2) Nr. 4 GWB → Weigerung der Belieferung oder Zugang
Weigerung, ein anderes Unternehmen zu beliefern oder Zugang zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um auf einem Markt tätig zu sein.
§ 19 (2) Nr. 5 GWB → Unrechtmäßige Vorteilsgewährung
Aufforderung an andere Unternehmen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren.
§ 19 GWB → Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.
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