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Dr. Martin Meggle-Freund

kartellrecht:gesetz_gegen_wettbewerbsbeschraenkungen

finanzcheck24.de

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb in Deutschland, um faire Marktbedingungen zu gewährleisten und unlautere Praktiken zu verhindern. Es umfasst Bestimmungen zu wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Marktbeherrschung, Zusammenschlusskontrolle und anderen Aspekten des Wettbewerbsrechts.

Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen

Dieser Teil legt die grundlegenden Prinzipien und Verbote im Bereich der Wettbewerbsbeschränkungen fest. Er behandelt die Unzulässigkeit von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die Bedingungen für Ausnahmen und die besonderen Regelungen für mittelständische Unternehmen. Zudem wird die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts einbezogen.

§ 1 GWB → Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich verboten.

§ 2 GWB → Freigestellte Vereinbarungen
Bestimmte Vereinbarungen sind von dem Verbot freigestellt, wenn sie zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung beitragen.

§ 3 GWB → Mittelstandskartelle
Vereinbarungen zur Rationalisierung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.

§§ 4 bis 17 GWB → (weggefallen)

Kapitel 2: Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

In diesem Kapitel werden die Regelungen zur Marktbeherrschung und zum Verhalten marktbeherrschender Unternehmen dargelegt. Es werden die Kriterien für die Marktbeherrschung definiert und das verbotene Verhalten von Unternehmen mit dominanter Marktstellung beschrieben. Zudem werden spezielle Regelungen für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb eingeführt.

§ 18 GWB → Marktbeherrschung
Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist.

§ 19 GWB → Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten.

§ 19a GWB → Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
Unternehmen mit überragender Bedeutung dürfen ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen.

§ 20 GWB → Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
Unternehmen mit relativer Marktmacht dürfen keine unbilligen Wettbewerbsbeschränkungen vornehmen.

§ 21 GWB → Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
Boykottaufrufe und andere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig.

Kapitel 3: Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts

Dieses Kapitel behandelt die Schnittstellen zwischen dem deutschen Wettbewerbsrecht und den europäischen Wettbewerbsregeln. Es wird erläutert, wie das GWB in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird.

§ 22 GWB → Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Das GWB kann neben den europäischen Wettbewerbsregeln angewendet werden.

§ 23 GWB → (weggefallen)

Kapitel 4: Wettbewerbsregeln

Hier werden die Prozesse zur Aufstellung und Anerkennung von Wettbewerbsregeln durch Wirtschafts- und Berufsvereinigungen beschrieben. Die Anerkennung solcher Regeln erfolgt durch die Kartellbehörde, und ihre Veröffentlichung wird geregelt.

§ 24 GWB → Begriff, Antrag auf Anerkennung
Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können Wettbewerbsregeln aufstellen und anerkennen lassen.

§ 25 GWB → Stellungnahme Dritter
Dritte können zu Anträgen auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln Stellung nehmen.

§ 26 GWB → Anerkennung
Die Anerkennung von Wettbewerbsregeln erfolgt durch die Kartellbehörde.

§ 27 GWB → Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Anerkannte Wettbewerbsregeln werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Kapitel 5: Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche

Dieses Kapitel enthält spezifische Regelungen für verschiedene Sektoren, darunter Landwirtschaft, Energiewirtschaft und Presse. Es werden Ausnahmen und besondere Bedingungen für Vereinbarungen in diesen Bereichen festgelegt.

§ 28 GWB → Landwirtschaft
Bestimmte Vereinbarungen in der Landwirtschaft sind von den Wettbewerbsregeln ausgenommen.

§ 29 GWB → Energiewirtschaft
Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung in der Energiewirtschaft ist verboten.

§ 30 GWB → Presse
Vertikale Preisbindungen für Zeitungen und Zeitschriften sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.

§ 31 GWB → Verträge der Wasserwirtschaft
Bestimmte Verträge in der Wasserwirtschaft sind von den Wettbewerbsregeln ausgenommen.

§ 31a GWB → Wasserwirtschaft, Meldepflicht
Verträge in der Wasserwirtschaft müssen bei der Kartellbehörde angemeldet werden.

§ 31b GWB → Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
Die Kartellbehörde hat besondere Aufgaben und Befugnisse in der Wasserwirtschaft.

Kapitel 6: Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung

In diesem Kapitel werden die Befugnisse der Kartellbehörden sowie die Regelungen zu Schadensersatzansprüchen und Vorteilsabschöpfung beschrieben. Es umfasst Maßnahmen zur Abstellung von Wettbewerbsverstößen und die Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung durch die Behörden oder Verbände.

§ 32 GWB → Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
Die Kartellbehörde kann Zuwiderhandlungen abstellen und feststellen.

§ 32a GWB → Einstweilige Maßnahmen
Die Kartellbehörde kann einstweilige Maßnahmen anordnen.

§ 32b GWB → Verpflichtungszusagen
Unternehmen können Verpflichtungszusagen anbieten, um Bedenken der Kartellbehörde auszuräumen.

§ 32c GWB → Kein Anlass zum Tätigwerden
Die Kartellbehörde kann entscheiden, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht.

§ 32d GWB → Entzug der Freistellung
Die Freistellung von Vereinbarungen kann entzogen werden, wenn sie unvereinbare Wirkungen haben.

§ 32e GWB → Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
Die Kartellbehörde kann Sektoruntersuchungen durchführen.

§ 32f GWB → Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
Nach einer Sektoruntersuchung kann die Kartellbehörde Maßnahmen ergreifen.

§ 32g GWB → Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act)
Die Kartellbehörde kann Verstöße gegen den Digital Markets Act untersuchen.

§ 33 GWB → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Betroffene können Beseitigung und Unterlassung von Wettbewerbsverstößen verlangen.

§ 33a GWB → Schadensersatzpflicht
Unternehmen sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie gegen Wettbewerbsregeln verstoßen.

§ 33b GWB → Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
Gerichte sind an Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden gebunden.

§ 33c GWB → Schadensabwälzung
Schadensabwälzung auf nachgelagerte Abnehmer ist möglich.

§ 33d GWB → Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für Wettbewerbsverstöße.

§ 33e GWB → Kronzeuge
Kronzeugen können unter bestimmten Bedingungen von der Schadensersatzpflicht befreit werden.

§ 33f GWB → Wirkungen des Vergleichs
Vergleiche können die Haftung von Gesamtschuldnern beeinflussen.

§ 33g GWB → Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften
Betroffene haben Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln.

§ 33h GWB → Verjährung
Ansprüche nach dem GWB verjähren in bestimmten Fristen.

§ 34 GWB → Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
Die Kartellbehörde kann wirtschaftliche Vorteile abschöpfen.

§ 34a GWB → Vorteilsabschöpfung durch Verbände
Verbände können wirtschaftliche Vorteile abschöpfen.

Kapitel 7: Zusammenschlusskontrolle

Dieses Kapitel regelt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, um den Wettbewerb zu schützen. Es definiert die Voraussetzungen und Verfahren zur Beurteilung und Genehmigung von Zusammenschlüssen und die Rolle der Ministererlaubnis.

§ 35 GWB → Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
Die Zusammenschlusskontrolle gilt ab bestimmten Umsatzschwellen.

§ 36 GWB → Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
Zusammenschlüsse, die den Wettbewerb erheblich behindern, sind zu untersagen.

§ 37 GWB → Zusammenschluss
Ein Zusammenschluss liegt in bestimmten Fällen vor, z.B. bei Erwerb von Anteilen.

§ 38 GWB → Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung
Regelungen zur Berechnung von Umsatzerlösen und Marktanteilen.

§ 39 GWB → Anmelde- und Anzeigepflicht
Zusammenschlüsse sind vor Vollzug anzumelden.

§ 39a GWB → (weggefallen)

§ 40 GWB → Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
Das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist geregelt.

§ 41 GWB → Vollzugsverbot, Entflechtung
Nicht freigegebene Zusammenschlüsse dürfen nicht vollzogen werden.

§ 42 GWB → Ministererlaubnis
Unter bestimmten Bedingungen kann eine Ministererlaubnis erteilt werden.

§ 43 GWB → Bekanntmachungen
Bestimmte Entscheidungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 43a GWB → Evaluierung
Das Bundesministerium berichtet über die Erfahrungen mit bestimmten Regelungen.

Kapitel 8: Monopolkommission

Hier werden die Aufgaben und die Zusammensetzung der Monopolkommission beschrieben. Die Kommission erstellt Gutachten zur Unternehmenskonzentration und erhält statistische Daten zur Unterstützung ihrer Arbeit.

§ 44 GWB → Aufgaben
Die Monopolkommission erstellt Gutachten zur Unternehmenskonzentration.

§ 45 GWB → Mitglieder
Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern mit besonderen Kenntnissen.

§ 46 GWB → Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Regelungen zu Beschlüssen und Organisation der Monopolkommission.

§ 47 GWB → Übermittlung statistischer Daten
Die Monopolkommission erhält zusammengefasste Einzelangaben für ihre Gutachten.

Kapitel 9: Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe

Dieses Kapitel behandelt die Einrichtung und Aufgaben der Markttransparenzstellen, die zur Beobachtung und Überwachung der Großhandelspreise für Strom, Gas und Kraftstoffe zuständig sind. Es werden ihre Befugnisse und Berichtspflichten festgelegt.

§ 47a GWB → Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
Eine Markttransparenzstelle wird zur Beobachtung der Großhandelspreise eingerichtet.

§ 47b GWB → Aufgaben
Die Markttransparenzstelle überwacht den Großhandel mit Elektrizität und Erdgas.

§ 47c GWB → Datenverwendung
Die Markttransparenzstelle stellt Daten verschiedenen Stellen zur Verfügung.

§ 47d GWB → Befugnisse
Die Markttransparenzstelle hat bestimmte Befugnisse zur Datenerhebung.

§ 47e GWB → Mitteilungspflichten
Bestimmte Personen und Unternehmen unterliegen Mitteilungspflichten.

§ 47f GWB → Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen.

§ 47g GWB → Festlegungsbereiche
Die Markttransparenzstelle entscheidet über die Datenübermittlung.

§ 47h GWB → Berichtspflichten, Veröffentlichungen
Die Markttransparenzstelle erstellt Berichte über ihre Tätigkeit.

§ 47i GWB → Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
Die Markttransparenzstelle arbeitet mit anderen Behörden zusammen.

§ 47j GWB → Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
Regelungen zum Schutz vertraulicher Informationen.

§ 47k GWB → Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beobachtet die Wertschöpfungsstufen.

§ 47l GWB → Evaluierung der Markttransparenzstellen
Das Bundesministerium berichtet über die Ergebnisse der Markttransparenzstellen.

Teil 2: Kartellbehörden

Dieser Teil beschreibt die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der Kartellbehörden in Deutschland. Er umfasst die Regelungen zur Zuständigkeit des Bundeskartellamts und der obersten Landesbehörden sowie zur Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts.

§ 48 GWB → Zuständigkeit
Regelungen zur Zuständigkeit der Kartellbehörden.

§ 49 GWB → Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
Zusammenarbeit zwischen Bundeskartellamt und Landesbehörden.

§ 50 GWB → Vollzug des europäischen Rechts
Das Bundeskartellamt ist für die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts zuständig.

§ 50a GWB → Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
Das Bundeskartellamt kann Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden durchführen.

§ 50b GWB → Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
Regelungen zur Zustellung von Unterlagen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden.

§ 50c GWB → Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
Das Bundeskartellamt kann Entscheidungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden vollstrecken.

§ 50d GWB → Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
Regelungen zum Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden.

§ 50e GWB → Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
Das Bundeskartellamt kann mit ausländischen Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten.

§ 50f GWB → Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Die Kartellbehörden können mit anderen Behörden zusammenarbeiten.

Kapitel 3: Bundeskartellamt

In diesem Kapitel werden die Organisation und Aufgaben des Bundeskartellamts beschrieben. Es wird auf die Veröffentlichung von Weisungen und Berichten eingegangen.

§ 51 GWB → Sitz, Organisation
Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn.

§ 52 GWB → Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für das Bundeskartellamt sind zu veröffentlichen.

§ 53 GWB → Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Das Bundeskartellamt veröffentlicht Berichte über seine Tätigkeit und Monitoringergebnisse.

Teil 3: Verfahren

Dieser Teil regelt die Verfahren vor den Kartellbehörden und in Rechtsbehelfsverfahren. Er beschreibt die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Verfahren sowie die Rechte der Beteiligten.

§ 54 GWB → Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
Verfahren können von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden.

§ 55 GWB → Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Die Kartellbehörde kann über ihre Zuständigkeit vorab entscheiden.

§ 56 GWB → Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
Beteiligte haben das Recht auf Anhörung und Akteneinsicht.

§ 57 GWB → Ermittlungen, Beweiserhebung
Die Kartellbehörde kann alle erforderlichen Ermittlungen und Beweise erheben.

§ 58 GWB → Beschlagnahme
Die Kartellbehörde kann Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel dienen können.

§ 59 GWB → Auskunftsverlangen
Unternehmen sind verpflichtet, der Kartellbehörde Auskünfte zu erteilen.

§ 59a GWB → Prüfung von geschäftlichen Unterlagen
Die Kartellbehörde kann geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

§ 59b GWB → Durchsuchungen
Die Kartellbehörde kann Geschäftsräume und Wohnungen durchsuchen.

§ 60 GWB → Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehörde kann einstweilige Anordnungen treffen.

§ 61 GWB → Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und zuzustellen.

§ 62 GWB → Gebührenpflichtige Handlungen
Für bestimmte Verfahren vor der Kartellbehörde werden Gebühren erhoben.

§ 63 GWB → Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
Regelungen zu den Beteiligten im Rechtsbehelfsverfahren.

§ 64 GWB → Anwaltszwang
Beteiligte müssen sich im Rechtsbehelfsverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen.

§ 65 GWB → Mündliche Verhandlung
Das Gericht entscheidet über Beschwerden aufgrund mündlicher Verhandlung.

§ 66 GWB → Aufschiebende Wirkung
Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung unter bestimmten Bedingungen.

§ 67 GWB → Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Kartellbehörde kann die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen.

§ 68 GWB → Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend.

§ 69 GWB → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verfahren ist fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

§ 70 GWB → Akteneinsicht
Beteiligte können die Akten des Gerichts einsehen.

§ 71 GWB → Kostentragung und -festsetzung
Das Gericht kann die Kostentragung anordnen.

§ 72 GWB → Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Bestimmte Vorschriften gelten entsprechend.

Abschnitt 3: Beschwerde

Dieser Abschnitt behandelt die Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde. Es werden die Fristen, Formvorschriften und der Untersuchungsgrundsatz erläutert.

§ 73 GWB → Zulässigkeit, Zuständigkeit
Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist zulässig.

§ 74 GWB → Frist und Form
Regelungen zur Frist und Form der Beschwerde.

§ 75 GWB → Untersuchungsgrundsatz
Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

§ 76 GWB → Beschwerdeentscheidung
Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.

Abschnitt 4: Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde

Hier werden die Bedingungen für die Einlegung von Rechtsbeschwerden an den Bundesgerichtshof und die Nichtzulassungsbeschwerde beschrieben.

§ 77 GWB → Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist unter bestimmten Bedingungen zulässig.

§ 78 GWB → Nichtzulassungsbeschwerde
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann angefochten werden.

§ 79 GWB → Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist
Regelungen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde.

§ 80 GWB → Rechtsbeschwerdeentscheidung
Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

Kapitel 2: Bußgeldsachen

Dieses Kapitel enthält die Regelungen zu Bußgeldtatbeständen und -verfahren. Es beschreibt die Voraussetzungen und Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

§ 81 GWB → Bußgeldtatbestände
Ordnungswidrigkeiten und entsprechende Bußgelder.

§ 81a GWB → Geldbußen gegen Unternehmen
Geldbußen können auch gegen weitere juristische Personen festgesetzt werden.

§ 81b GWB → Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen
Regelungen zur Zahlung der Geldbuße durch Mitglieder einer Unternehmensvereinigung.

§ 81c GWB → Höhe der Geldbuße
Bestimmungen zur Höhe der Geldbuße.

§ 81d GWB → Zumessung der Geldbuße
Kriterien für die Festsetzung der Geldbuße.

§ 81e GWB → Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
Regelungen zur Haftung bei Erlöschen der verantwortlichen juristischen Person.

§ 81f GWB → Verzinsung der Geldbuße
Geldbußen gegen juristische Personen sind zu verzinsen.

§ 81g GWB → Verjährung der Geldbuße
Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Abschnitt 2: Kronzeugenprogramm

Dieser Abschnitt regelt das Kronzeugenprogramm, das Anreize für Unternehmen schafft, bei der Aufklärung von Kartellverstößen mitzuwirken.

§ 81h GWB → Ziel und Anwendungsbereich
Regelungen zur Kronzeugenbehandlung bei Kartellen.

§ 81i GWB → Antrag auf Kronzeugenbehandlung
Voraussetzungen für die Antragstellung auf Kronzeugenbehandlung.

§ 81j GWB → Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung
Bedingungen für die Gewährung der Kronzeugenbehandlung.

§ 81k GWB → Erlass der Geldbuße
Voraussetzungen für den Erlass der Geldbuße.

§ 81l GWB → Ermäßigung der Geldbuße
Möglichkeiten zur Ermäßigung der Geldbuße.

§ 81m GWB → Marker
Regelungen zur Erklärung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

§ 81n GWB → Kurzantrag
Annahme von Kurzanträgen bei gleichzeitiger Antragstellung bei der Europäischen Kommission.

Abschnitt 3: Bußgeldverfahren

Hier werden die Zuständigkeiten und Verfahren in Bußgeldsachen beschrieben, einschließlich der gerichtlichen Überprüfung und Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen.

§ 82 GWB → Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bußgeldsachen.

§ 82a GWB → Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
Regelungen im Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung.

§ 82b GWB → Besondere Ermittlungsbefugnisse
Erweiterte Ermittlungsbefugnisse in Bußgeldverfahren.

§ 83 GWB → Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
Oberlandesgericht entscheidet in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten.

§ 84 GWB → Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof entscheidet über die Rechtsbeschwerde.

§ 85 GWB → Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Zuständigkeit im Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheide.

§ 86 GWB → Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldern.

Kapitel 3: Vollstreckung

Dieses Kapitel regelt die Vollstreckung von Anordnungen durch die Kartellbehörden.

§ 86a GWB → Vollstreckung
Kartellbehörde kann Anordnungen durchsetzen.

Kapitel 4: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

In diesem Kapitel werden die Zuständigkeiten der Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen beschrieben.

§ 87 GWB → Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Landgerichte sind für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig.

§ 88 GWB → Klageverbindung
Klage wegen eines anderen Anspruchs kann verbunden werden.

§ 89 GWB → Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
Landesregierungen können Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Bezirke festlegen.

§ 89a GWB → Streitwertanpassung, Kostenerstattung
Regelungen zur Streitwertanpassung und Kostenerstattung.

§ 89b GWB → Verfahren
Verfahrensregeln für die Erteilung von Auskünften.

§ 89c GWB → Offenlegung aus der Behördenakte
Regelungen zur Offenlegung von Akten der Wettbewerbsbehörde.

§ 89d GWB → Beweisregeln
Bestimmungen zur Verwendung von Beweismitteln.

§ 89e GWB → Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d
Gemeinsame Bestimmungen für bestimmte Verfahrensvorschriften.

Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen

Hier werden gemeinsame Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Kartellbehörden und der Europäischen Kommission festgelegt.

§ 90 GWB → Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
Gerichte unterrichten das Bundeskartellamt über bestimmte Rechtsstreitigkeiten.

§ 90a GWB → Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden
Regelungen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission.

§ 91 GWB → Kartellsenat beim Oberlandesgericht
Bildung eines Kartellsenats bei den Oberlandesgerichten.

§ 92 GWB → Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke kann festgelegt werden.

§ 93 GWB → Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
Regelungen zur Zuständigkeit bei Berufung und Beschwerde.

§ 94 GWB → Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
Bildung eines Kartellsenats beim Bundesgerichtshof.

§ 95 GWB → Ausschließliche Zuständigkeit
Zuständigkeit der Gerichte ist ausschließlich.

§ 96 GWB → (weggefallen)

Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

Dieser Teil beschreibt die Grundsätze und Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen. Er umfasst die Definition von Auftraggebern und die Regelungen zu verschiedenen Vergabeverfahren und Ausnahmen.

§ 97 GWB → Grundsätze der Vergabe
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb vergeben.

§ 98 GWB → Auftraggeber
Definition von Auftraggebern im Sinne des Gesetzes.

§ 99 GWB → Öffentliche Auftraggeber
Definition von öffentlichen Auftraggebern.

§ 100 GWB → Sektorenauftraggeber
Definition von Sektorenauftraggebern.

§ 101 GWB → Konzessionsgeber
Definition von Konzessionsgebern.

§ 102 GWB → Sektorentätigkeiten
Definition von Sektorentätigkeiten.

§ 103 GWB → Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
Definition von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen.

§ 104 GWB → Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge
Definition von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen.

§ 105 GWB → Konzessionen
Definition von Konzessionen.

§ 106 GWB → Schwellenwerte
Schwellenwerte für die Anwendung des Gesetzes.

§ 107 GWB → Allgemeine Ausnahmen
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes.

§ 108 GWB → Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
Ausnahmen bei der Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber.

§ 109 GWB → Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
Ausnahmen bei Vergaben nach internationalen Regeln.

§ 110 GWB → Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
Regelungen zur Vergabe von Aufträgen mit verschiedenen Leistungen.

§ 111 GWB → Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen
Regelungen zur Vergabe von Aufträgen mit unterschiedlichen rechtlichen Regelungen.

§ 112 GWB → Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
Regelungen zur Vergabe von Aufträgen mit verschiedenen Tätigkeiten.

§ 113 GWB → Verordnungsermächtigung
Ermächtigung zur Regelung der Einzelheiten der Vergabe.

§ 114 GWB → Monitoring und Vergabestatistik
Regelungen zum Monitoring und zur Vergabestatistik.

Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber

In diesem Abschnitt werden die speziellen Regelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber beschrieben, einschließlich der Verfahrensarten und Ausschlussgründe.

§ 115 GWB → Anwendungsbereich
Anwendungsbereich des Abschnitts.

§ 116 GWB → Besondere Ausnahmen
Besondere Ausnahmen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

§ 117 GWB → Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
Ausnahmen für Vergaben mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten.

§ 118 GWB → Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
Öffentliche Aufträge können bestimmten Auftragnehmern vorbehalten werden.

§ 119 GWB → Verfahrensarten
Verfahrensarten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

§ 120 GWB → Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
Regelungen zu besonderen Methoden in Vergabeverfahren.

§ 121 GWB → Leistungsbeschreibung
Regelungen zur Leistungsbeschreibung.

§ 122 GWB → Eignung
Regelungen zur Eignung von Unternehmen.

§ 123 GWB → Zwingende Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe für Unternehmen.

§ 124 GWB → Fakultative Ausschlussgründe
Fakultative Ausschlussgründe für Unternehmen.

§ 125 GWB → Selbstreinigung
Regelungen zur Selbstreinigung von Unternehmen.

§ 126 GWB → Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
Zeitraum für Ausschlüsse von Unternehmen.

§ 127 GWB → Zuschlag
Regelungen zur Erteilung des Zuschlags.

§ 128 GWB → Auftragsausführung
Regelungen zur Ausführung von Aufträgen.

§ 129 GWB → Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Regelungen zu zwingenden Ausführungsbedingungen.

§ 130 GWB → Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
Regelungen zur Vergabe von Aufträgen über soziale Dienstleistungen.

§ 131 GWB → Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
Regelungen zur Vergabe von Aufträgen im Eisenbahnverkehr.

§ 132 GWB → Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Regelungen zu Änderungen von Aufträgen während der Vertragslaufzeit.

§ 133 GWB → Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen
Kündigung von Aufträgen in besonderen Fällen.

§ 134 GWB → Informations- und Wartepflicht
Informations- und Wartepflicht bei der Vergabe von Aufträgen.

§ 135 GWB → Unwirksamkeit
Regelungen zur Unwirksamkeit von Aufträgen.

Abschnitt 3: Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen

Dieser Abschnitt behandelt die Vergabe von Aufträgen in besonderen Bereichen und die Vergabe von Konzessionen, einschließlich der Ausnahmen und Verfahren.

§ 136 GWB → Anwendungsbereich
Anwendungsbereich des Unterabschnitts.

§ 137 GWB → Besondere Ausnahmen
Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber.

§ 138 GWB → Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen.

§ 139 GWB → Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen.

§ 140 GWB → Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
Ausnahme für Tätigkeiten, die dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

§ 141 GWB → Verfahrensarten
Verfahrensarten bei der Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber.

§ 142 GWB → Sonstige anwendbare Vorschriften
Sonstige Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber.

§ 143 GWB → Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
Regelungen für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz.

Unterabschnitt 2: Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen

Hier werden die besonderen Regelungen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen beschrieben.

§ 144 GWB → Anwendungsbereich
Anwendungsbereich des Unterabschnitts.

§ 145 GWB → Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen.

§ 146 GWB → Verfahrensarten
Verfahrensarten bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen.

§ 147 GWB → Sonstige anwendbare Vorschriften
Sonstige Vorschriften für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen.

Unterabschnitt 3: Vergabe von Konzessionen

Dieser Unterabschnitt behandelt die Verfahren und Anforderungen bei der Vergabe von Konzessionen.

§ 148 GWB → Anwendungsbereich
Anwendungsbereich des Unterabschnitts.

§ 149 GWB → Besondere Ausnahmen
Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen.

§ 150 GWB → Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

§ 151 GWB → Verfahren
Verfahren zur Vergabe von Konzessionen.

§ 152 GWB → Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren
Anforderungen im Verfahren zur Vergabe von Konzessionen.

§ 153 GWB → Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
Regelungen zur Vergabe von Konzessionen über soziale Dienstleistungen.

§ 154 GWB → Sonstige anwendbare Vorschriften
Sonstige Vorschriften für die Vergabe von Konzessionen.

Kapitel 2: Nachprüfungsverfahren

Dieses Kapitel beschreibt die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch die Vergabekammern.

§ 155 GWB → Grundsatz
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen unterliegt der Nachprüfung.

§ 156 GWB → Vergabekammern
Nachprüfung erfolgt durch die Vergabekammern.

§ 157 GWB → Besetzung, Unabhängigkeit
Besetzung und Unabhängigkeit der Vergabekammern.

§ 158 GWB → Einrichtung, Organisation
Einrichtung und Organisation der Vergabekammern.

§ 159 GWB → Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
Zuständigkeit der Vergabekammern.

Abschnitt 2: Verfahren vor der Vergabekammer

In diesem Abschnitt werden die Verfahren vor der Vergabekammer beschrieben, einschließlich der Einleitung, Verfahrensbeteiligten und Entscheidungsfindung.

§ 160 GWB → Einleitung, Antrag
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf Antrag.

§ 161 GWB → Form, Inhalt
Form und Inhalt des Antrags.

§ 162 GWB → Verfahrensbeteiligte, Beiladung
Beteiligte am Verfahren und Beiladung.

§ 163 GWB → Untersuchungsgrundsatz
Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

§ 164 GWB → Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
Sicherstellung der Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen.

§ 165 GWB → Akteneinsicht
Beteiligte können die Akten bei der Vergabekammer einsehen.

§ 166 GWB → Mündliche Verhandlung
Entscheidung der Vergabekammer erfolgt aufgrund einer mündlichen Verhandlung.

§ 167 GWB → Beschleunigung
Die Vergabekammer trifft ihre Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist.

§ 168 GWB → Entscheidung der Vergabekammer
Die Vergabekammer entscheidet über die Rechtsverletzung und trifft geeignete Maßnahmen.

§ 169 GWB → Aussetzung des Vergabeverfahrens
Der Zuschlag darf vor einer Entscheidung der Vergabekammer nicht erteilt werden.

§ 170 GWB → Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Landesrecht darf nicht von den Regelungen dieses Abschnitts abweichen.

Abschnitt 3: Sofortige Beschwerde

Dieser Abschnitt behandelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer und die entsprechenden Verfahrensvorschriften.

§ 171 GWB → Zulässigkeit, Zuständigkeit
Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist zulässig.

§ 172 GWB → Frist, Form, Inhalt
Frist und Form der sofortigen Beschwerde sind geregelt.

§ 173 GWB → Wirkung
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 174 GWB → Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Beteiligte am Verfahren vor dem Beschwerdegericht.

§ 175 GWB → Verfahrensvorschriften
Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren.

§ 176 GWB → Vorabentscheidung über den Zuschlag
Das Gericht kann den Zuschlag unter bestimmten Bedingungen gestatten.

§ 177 GWB → Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
Das Vergabeverfahren gilt als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

§ 178 GWB → Beschwerdeentscheidung
Das Gericht hebt die Entscheidung der Vergabekammer auf, wenn die Beschwerde begründet ist.

§ 179 GWB → Bindungswirkung und Vorlagepflicht
Das ordentliche Gericht ist an die Entscheidungen der Vergabekammer gebunden.

§ 180 GWB → Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
Schadensersatzpflicht bei missbräuchlicher Antragstellung.

§ 181 GWB → Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Vorschriften.

§ 182 GWB → Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
Regelungen zu den Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

§ 183 GWB → Korrekturmechanismus der Kommission
Mitteilung der Europäischen Kommission bei Verstößen gegen das Vergaberecht.

§ 184 GWB → Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Teil 5: Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3

Dieser Teil legt fest, auf welche Unternehmen und Bereiche die Vorschriften der Teile 1 bis 3 des GWB Anwendung finden.

§ 185 GWB → Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Anwendung der Vorschriften auf Unternehmen der öffentlichen Hand.

Teil 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieser Teil enthält Regelungen zu den Übergangsfristen und Schlussbestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 186 GWB → Anwendungsbestimmung zu § 47k
Feststellung der technischen Voraussetzungen für die Übermittlung von Mengenangaben.

§ 187 GWB → Übergangs- und Schlussbestimmungen
Regelungen zu Übergangsfristen und Schlussbestimmungen.

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