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kartellrecht:unbillige_behinderung_oder_ungleiche_behandlung

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Unbillige Behinderung oder ungleiche Behandlung

§ 19 (2) Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) behandelt die unbillige Behinderung oder ungleiche Behandlung von Unternehmen.

§ 19 (2) Nr. 1 GWB

Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.

siehe auch

§ 19 (2) GWB → Spezifische Missbrauchstatbestände
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.

kartellrecht/unbillige_behinderung_oder_ungleiche_behandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 08:01 von mfreund