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kartellrecht:einstweilige_massnahmen

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Einstweilige Maßnahmen

Die Verwaltungsgerichtsordnung, auf die im Kartellverwaltungsverfahren in erster Linie zurückgegriffen werden kann, sieht in § 80a Abs. 3 VwGO eine entsprechende Antragsmöglichkeit des Dritten vor.1)

siehe auch

1)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2024 - KVR 8/24
kartellrecht/einstweilige_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/31 14:06 von mfreund