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kartellrecht:anordnung_der_sofortigen_vollziehung

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Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Rechtsschutzgarantie erfordert es, sofern der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist, für die Dauer eines Eilverfahrens von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen.1)

Eine Zwischenentscheidung ist zu erlassen, wenn dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den - nicht offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen - vorläufigen Rechtsschutz schwere und unabwendbare Nachteile drohen.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2024 - KVR 8/24
kartellrecht/anordnung_der_sofortigen_vollziehung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/31 14:07 von mfreund