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grundrecht:rechtspersoenlichkeit

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Rechtspersönlichkeit

Rechtspersönlichkeit ist die Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Eine Entität mit Rechtspersönlichkeit kann im Rechtsverkehr selbstständig handeln, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die Rechtspersönlichkeit ist ein Grundrecht, das sicherstellt, dass jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, rechtlich als eine eigenständige Person anerkannt wird.

Im deutschen Grundgesetz wird die Rechtspersönlichkeit nicht explizit als ein eigenes Grundrecht genannt. Sie ist jedoch eng mit Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes verbunden:

Artikel 1 GG garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Diese Anerkennung der Menschenwürde impliziert die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit, da die Menschenwürde die Grundlage für die rechtliche Anerkennung des Menschen als Träger von Rechten ist.

Artikel 2 Absatz 1 GG garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht umfasst ebenfalls die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit, weil es voraussetzt, dass eine Person als Träger von Rechten und Pflichten anerkannt wird.

Im Privatrecht wird Rechtspersönlichkeit sowohl natürlichen Personen (Menschen) (§ 1 BGB) als auch juristischen Personen (wie Unternehmen, Vereinen und Körperschaften) (§ 21 BGB) zuerkannt.

siehe auch

Recht

grundrecht/rechtspersoenlichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/13 07:31 von mfreund