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grundrecht:koerperschaft_des_oeffentlichen_rechts

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Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine Organisation, die durch ein Gesetz oder eine andere hoheitliche Maßnahme gegründet wurde und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Körperschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind in der Regel mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland sind Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Universitäten und Rundfunkanstalten.

Bundesbehörden sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bundesbehörden sind staatliche Einrichtungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene wahrnehmen. Sie sind Teil der Exekutive und unterstehen direkt der Bundesregierung oder den zuständigen Bundesministerien. Im Gegensatz dazu sind Körperschaften des öffentlichen Rechts eigenständige Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, aber nicht direkt Teil der staatlichen Verwaltung sind. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten.

siehe auch

Öffentliches Recht
Bildet neben dem Privatrecht eine der beiden Hauptkategorien des Rechts. Es regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern oder anderen öffentlichen Akteuren.

grundrecht/koerperschaft_des_oeffentlichen_rechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 19:48 von mfreund