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grundrecht:gerichte_der_laender

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Gerichte der Länder

Artikel 92 des Grundgesetzes [→ rechtsprechende Gewalt] überträgt die rechtsprechende Gewalt den Richtern und sieht neben dem Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichten auch die Gerichte der Länder vor. Diese umfassen die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte), die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte), die Sozialgerichtsbarkeit (Sozial- und Landessozialgerichte), die Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte) sowie die Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeits- und Landesarbeitsgerichte). Diese Gerichte übernehmen die Rechtsprechung auf Landesebene und ergänzen das föderale Gerichtssystem Deutschlands.

siehe auch

Artikel 92 GG → rechtsprechende Gewalt
Die rechtsprechende Gewalt, oft auch als Judikative bezeichnet, ist eine der drei Staatsgewalten in einem demokratischen System.

Gerichte
Öffentliche Institutionen, die mit der Rechtsprechung betraut sind.

grundrecht/gerichte_der_laender.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 11:06 von mfreund