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grundrecht:eu:grundsaetze_der_gesetzmaessigkeit_und_der_verhaeltnismaessigkeit_im_zusammenhang_mit_straftaten_und_strafen

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Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

Artikel 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) behandelt die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Artikel 49 (1) GRCh → Keine Strafe ohne Gesetz
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.

Artikel 49 (2) GRCh → Anerkennung internationaler Grundsätze
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

Artikel 49 (3) GRCh → Verhältnismäßigkeit der Strafen
Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

siehe auch

GRCh, Titel VI → Justizielle Rechte
Der sechste Titel behandelt die justiziellen Rechte, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte.

grundrecht/eu/grundsaetze_der_gesetzmaessigkeit_und_der_verhaeltnismaessigkeit_im_zusammenhang_mit_straftaten_und_strafen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 06:44 von mfreund