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Artikel 49 (3) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) stellt sicher, dass das Strafmaß zur Straftat verhältnismäßig sein muss.
Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
Artikel 49 GRCh → Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
Behandelt die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
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