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grundrecht:eu:verhaeltnismaessigkeit_der_strafen

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Verhältnismäßigkeit der Strafen

Artikel 49 (3) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) stellt sicher, dass das Strafmaß zur Straftat verhältnismäßig sein muss.

Artikel 49 (3) GRCh

Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

siehe auch

Artikel 49 GRCh → Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
Behandelt die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

grundrecht/eu/verhaeltnismaessigkeit_der_strafen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 06:45 von mfreund