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Artikel 49 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) schließt nicht aus, dass eine Person nach internationalen Grundsätzen verurteilt oder bestraft wird.
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
Artikel 49 GRCh → Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
Behandelt die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
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