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grundrecht:eu:europaeischen_konvention_zum_schutze_der_menschenrechte_und_grundfreiheiten

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Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Grundrechte und Freiheiten aller Menschen in den Mitgliedstaaten des Europarats schützt und deren Einhaltung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht. Die Konvention legt die grundlegenden Rechte und Freiheiten fest, die von den Hohen Vertragsparteien gewährleistet werden müssen. Sie umfasst das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und weitere wesentliche Menschenrechte.

Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt für alle 46 Mitgliedstaaten des Europarats, unabhängig davon, ob sie Mitglied der EU sind oder nicht. Sie legt Mindeststandards für den Schutz der Menschenrechte fest, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Die EU-Grundrechtecharta dagegen gilt für die EU-Mitgliedstaaten, jedoch nur bei der Umsetzung von EU-Recht. Sie ergänzt die EMRK, indem sie zusätzliche Rechte und Freiheiten umfasst, die spezifisch auf die EU und ihre Institutionen zugeschnitten sind.

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten

Art. 1 EMRK → Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.

Art. 2 EMRK → Recht auf Leben
Schützt das Recht jedes Menschen auf Leben und legt Ausnahmen fest, unter denen eine Tötung nicht als Verletzung gilt.

Art. 3 EMRK → Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Art. 4 EMRK → Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden, und Zwangsarbeit ist verboten.

Art. 5 EMRK → Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit, mit bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmen.

Art. 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren
Jede Person hat das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren innerhalb angemessener Frist.

Art. 7 EMRK → Keine Strafe ohne Gesetz
Niemand darf wegen einer Handlung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.

Art. 8 EMRK → Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz.

Art. 9 EMRK → Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Art. 10 EMRK → Freiheit der Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Art. 11 EMRK → Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

Art. 12 EMRK → Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Art. 13 EMRK → Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben.

Art. 14 EMRK → Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten.

Art. 15 EMRK → Abweichen im Notstandsfall
Regelt die Bedingungen, unter denen von den Verpflichtungen der Konvention abgewichen werden kann.

Art. 16 EMRK → Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Erlaubt Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen.

Art. 17 EMRK → Verbot des Missbrauchs der Rechte
Die Konvention darf nicht zur Abschaffung der in ihr festgelegten Rechte und Freiheiten missbraucht werden.

Art. 18 EMRK → Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Einschränkungen der Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Art. 19 EMRK → Errichtung des Gerichtshofs
Errichtet den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Sicherstellung der Einhaltung der Konvention.

Art. 20 EMRK → Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.

Art. 21 EMRK → Voraussetzungen für das Amt
Regelt die Voraussetzungen für das Amt der Richter.

Art. 22 EMRK → Wahl der Richter
Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung gewählt.

Art. 23 EMRK → Amtszeit und Entlassung
Regelt die Amtszeit der Richter und die Bedingungen für ihre Entlassung.

Art. 24 EMRK → Kanzlei und Berichterstatter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei und Berichterstatter zur Unterstützung.

Art. 25 EMRK → Plenum des Gerichtshofs
Regelt die Aufgaben des Plenums des Gerichtshofs.

Art. 26 EMRK → Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
Beschreibt die verschiedenen Besetzungen des Gerichtshofs.

Art. 27 EMRK → Befugnisse des Einzelrichters
Ein Einzelrichter kann Beschwerden für unzulässig erklären.

Art. 28 EMRK → Befugnisse der Ausschüsse
Ein Ausschuss kann Beschwerden für unzulässig erklären oder ein Urteil fällen.

Art. 29 EMRK → Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit von Beschwerden.

Art. 30 EMRK → Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Eine Kammer kann eine Rechtssache an die Große Kammer abgeben.

Art. 31 EMRK → Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer entscheidet über bestimmte Beschwerden und Fragen.

Art. 32 EMRK → Zuständigkeit des Gerichtshofs
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung der Konvention betreffenden Angelegenheiten.

Art. 33 EMRK → Staatenbeschwerden
Beschreibt das Verfahren für Staatenbeschwerden.

Art. 34 EMRK → Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen mit Beschwerden befasst werden.

Art. 35 EMRK → Zulässigkeitsvoraussetzungen
Regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beschwerden.

Art. 36 EMRK → Beteiligung Dritter
Regelt die Beteiligung Dritter an Verfahren.

Art. 37 EMRK → Streichung von Beschwerden
Der Gerichtshof kann Beschwerden aus dem Register streichen.

Art. 38 EMRK → Prüfung der Rechtssache
Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien.

Art. 39 EMRK → Gütliche Einigung
Der Gerichtshof kann eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anstreben.

Art. 40 EMRK → Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlung und die Akteneinsicht.

Art. 41 EMRK → Gerechte Entschädigung
Der Gerichtshof kann eine gerechte Entschädigung zusprechen.

Art. 42 EMRK → Urteile der Kammern
Regelt die Endgültigkeit der Urteile der Kammern.

Art. 43 EMRK → Verweisung an die Große Kammer
Parteien können die Verweisung einer Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

Art. 44 EMRK → Endgültige Urteile
Regelt die Endgültigkeit der Urteile des Gerichtshofs.

Art. 45 EMRK → Begründung der Urteile und Entscheidungen
Urteile und Entscheidungen werden begründet.

Art. 46 EMRK → Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen.

Art. 47 EMRK → Gutachten
Der Gerichtshof kann Gutachten über Rechtsfragen erstatten.

Art. 48 EMRK → Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet über die Zuständigkeit für Gutachten.

Art. 49 EMRK → Begründung der Gutachten
Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

Art. 50 EMRK → Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Art. 51 EMRK → Vorrechte und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen Vorrechte und Immunitäten.

Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen

Art. 52 EMRK → Anfragen des Generalsekretärs
Erläutert die Anfragen des Generalsekretärs des Europarats.

Art. 53 EMRK → Wahrung anerkannter Menschenrechte
Die Konvention beschränkt nicht die anerkannten Menschenrechte.

Art. 54 EMRK → Befugnisse des Ministerkomitees
Die Konvention berührt nicht die Befugnisse des Ministerkomitees.

Art. 55 EMRK → Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Regelt den Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung.

Art. 56 EMRK → Räumlicher Geltungsbereich
Regelt den räumlichen Geltungsbereich der Konvention.

Art. 57 EMRK → Vorbehalte
Regelt die Möglichkeit von Vorbehalten zu bestimmten Bestimmungen.

Art. 58 EMRK → Kündigung
Regelt die Bedingungen für die Kündigung der Konvention.

Art. 59 EMRK → Unterzeichnung und Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention.

Zusatzprotokolle

Zusatzprotokoll → Schutz des Eigentums, Recht auf Bildung, Recht auf freie Wahlen
Ergänzt die Konvention um zusätzliche Rechte wie den Schutz des Eigentums und das Recht auf Bildung.

Protokoll Nr. 4 → Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten
Erweitert die Konvention um Rechte wie das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden.

Protokoll Nr. 6 → Abschaffung der Todesstrafe
Regelt die Abschaffung der Todesstrafe unter bestimmten Bedingungen.

Protokoll Nr. 7 → Weitere Rechte und Freiheiten
Ergänzt die Konvention um weitere Rechte wie das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen.

Protokoll Nr. 12 → Allgemeines Diskriminierungsverbot
Erweitert das Diskriminierungsverbot auf alle gesetzlich niedergelegten Rechte.

Protokoll Nr. 13 → Vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Regelt die vollständige Abschaffung der Todesstrafe.

Protokoll Nr. 16 → Gutachten des Gerichtshofs
Ermöglicht obersten Gerichten der Vertragsparteien, den Gerichtshof um Gutachten zu ersuchen.

siehe auch

GRCh → Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Bekräftigt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Sozialchartas der Union und des Europarats sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.

grundrecht/eu/europaeischen_konvention_zum_schutze_der_menschenrechte_und_grundfreiheiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 22:18 von mfreund