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grundrecht:nutzung_von_persoenlichkeitsmerkmalen_fuer_werbezwecke

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Nutzung von Persönlichkeitsmerkmalen für Werbezwecke

Für die Prüfung, ob und in welcher Weise ein kennzeichnendes Merkmal der Persönlichkeit wie etwa der Name von Dritten für Werbezwecke verwendet und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht 1).

Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Verwendung des Namens des Halters dar 2).

siehe auch

Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, solange dabei die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz nicht verletzt werden.

1)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23 - Luftfahrzeugkennzeichen; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 17] - Tina Turner; BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 23] - Reizdarmsyndrom
2)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23 - Luftfahrzeugkennzeichen
grundrecht/nutzung_von_persoenlichkeitsmerkmalen_fuer_werbezwecke.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/16 07:29 von mfreund