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Die sog. Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Der Persönlichkeitsschutz verbietet hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere durch Stigmatisierung und Ausgrenzung 1).
Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, solange dabei die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz nicht verletzt werden.
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