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geschmacksmusterrecht:ggv:gegenseitige_unterrichtung_und_verkehr_des_amtes_mit_behoerden_der_mitgliedstaaten

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Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 77 (1) GGDV

Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Musteramt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Benelux-Geschmacksmustern oder nationalen Geschmacksmustern und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Geschmacksmuster betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 74 [→ Akteneinsicht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung].

Artikel 77 (2) GGDV

Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] oder der vorliegenden Verordnung ergeben, verkehren das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander.

Diese Unterrichtungen können auch über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Musteramt erfolgen.

Artikel 77 (3) GGDV

Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

Art. 77 - 78 GGDV (Kapitel XVII) → Amtshilfe

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/gegenseitige_unterrichtung_und_verkehr_des_amtes_mit_behoerden_der_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1