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geschaeftsgeheimnisse:vorschriften_ueber_verjaehrungsfristen

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Vorschriften über Verjährungsfristen

Artikel 8 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Verjährungsfristen für materielle Ansprüche und Klagen festlegen müssen.

Artikel 8 (1)

Die Mitgliedstaaten legen gemäß diesem Artikel Vorschriften über die Verjährungsfristen für materielle Ansprüche und Klagen auf Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fest. Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften legen fest, wann die Verjährungsfrist beginnt, wie lang sie dauert und unter welchen Umständen sie unterbrochen oder ausgesetzt wird.

siehe auch

Artikel 8 → Verjährungsfristen
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/vorschriften_ueber_verjaehrungsfristen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:45 von mfreund