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geschaeftsgeheimnisse:maximale_verjaehrungsfrist

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Maximale Verjährungsfrist

Artikel 8 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 legt die maximale Verjährungsfrist fest.

Artikel 8 (2)

Die Verjährungsfrist beträgt höchstens sechs Jahre.

siehe auch

Artikel 8 → Verjährungsfristen
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/maximale_verjaehrungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:45 von mfreund