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Artikel 8 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 legt die maximale Verjährungsfrist fest.
Die Verjährungsfrist beträgt höchstens sechs Jahre.
Artikel 8 → Verjährungsfristen
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
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