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geschaeftsgeheimnisse:schutz_von_geschaeftsgeheimnissen

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 1 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

§ 1 (1) GeschGehG

Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

siehe auch

§ 1 GeschGehG → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient.

geschaeftsgeheimnisse/schutz_von_geschaeftsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1