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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:vorrang_oeffentlich-rechtlicher_vorschriften

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Vorrang öffentlich-rechtlicher Vorschriften

§ 1 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) besagt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen.

§ 1 (2) GeschGehG

Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.

siehe auch

§ 1 GeschGehG → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient.

geschaeftsgeheimnisse/vorrang_oeffentlich-rechtlicher_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1