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geschaeftsgeheimnisse:ruecknahme_von_massnahmen

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Rücknahme von Maßnahmen

Artikel 13 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen Maßnahmen zurückgenommen werden können.

Artikel 13 (2)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners zurückgenommen oder ihre Wirkung auf andere Weise entfällt, wenn die fraglichen Informationen aus Gründen, die der Antragsgegner weder unmittelbar noch mittelbar zu vertreten hat, nicht mehr die in Artikel 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

siehe auch

Artikel 13 → Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen
Beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/ruecknahme_von_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:56 von mfreund