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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:beruecksichtigung_besonderer_umstaende_bei_massnahmen

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Berücksichtigung besonderer Umstände bei Maßnahmen

Artikel 13 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte bei der Prüfung von Anträgen auf Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen müssen.

Artikel 13 (1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass gerichtlicher Anordnungen und von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 12 und bei der Beurteilung von deren Verhältnismäßigkeit den besonderen Umständen des Falls Rechnung tragen müssen, einschließlich gegebenenfalls:

a) des Wertes oder anderer spezifischer Merkmale des Geschäftsgeheimnisses,

b) Maßnahmen, die zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffen werden,

c) des Verhaltens des Antragsgegners bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

d) der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

e) der legitimen Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte,

f) der legitimen Interessen Dritter,

g) des öffentlichen Interesses und

h) des Schutzes der Grundrechte.

Falls die zuständigen Gerichte die Dauer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen begrenzen, muss die Dauer ausreichen, um sämtliche kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die der Rechtsverletzer aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen haben könnte.

siehe auch

Artikel 13 → Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen
Beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/beruecksichtigung_besonderer_umstaende_bei_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:56 von mfreund