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§ 5 (2) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt das Verfahren und die Anforderungen, um den Anmeldetag einer Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch zu nehmen.
Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Werden die nach diesem Absatz geforderten Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
§ 5 GebrMG → Inanspruchnahme des Anmeldetags einer Patentanmeldung
Regelt die Möglichkeit, den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch zu nehmen.
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