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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:umsetzung_der_richtlinie_2004_48_eg

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Umsetzung

Artikel 20 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Frist und Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

Art. 20 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Frist für die Umsetzung
Legt die Frist fest, bis zu der die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen müssen.

Art. 20 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften
Erfordert die Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel V → Schlussbestimmungen
Regelt die Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie.

eu/umsetzung_der_richtlinie_2004_48_eg.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:44 von mfreund