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Art. 20 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erfordert die Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Art. 20 Richtlinie 2004/48/EG → Umsetzung
Regelt die Frist und Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.
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