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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:frist_fuer_die_umsetzung

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Frist für die Umsetzung

Art. 20 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums legt die Frist fest, bis zu der die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen müssen.

Art. 20 (1) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

siehe auch

Art. 20 Richtlinie 2004/48/EG → Umsetzung
Regelt die Frist und Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

eu/frist_fuer_die_umsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:44 von mfreund