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Artikel 7 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Maßnahmen zur Beweissicherung, die zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens ergriffen werden können.
Art. 7 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung
Ermöglicht den Gerichten, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen.
Art. 7 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Kaution oder Sicherheit für Beweissicherungsmaßnahmen
Erlaubt die Anordnung einer Kaution oder Sicherheit für die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen.
Art. 7 (3) Richtlinie 2004/48/EG → Aufhebung von Beweissicherungsmaßnahmen
Regelt die Aufhebung von Beweissicherungsmaßnahmen, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig ein Verfahren einleitet.
Art. 7 (4) Richtlinie 2004/48/EG → Entschädigung bei unberechtigten Beweissicherungsmaßnahmen
Regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei unberechtigten Beweissicherungsmaßnahmen.
Art. 7 (5) Richtlinie 2004/48/EG → Schutz der Identität von Zeugen
Erlaubt Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 2 → Beweise
Regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
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