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eu:schutz_der_identitaet_von_zeugen

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Schutz der Identität von Zeugen

Art. 7 (5) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen.

Art. 7 (5) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen ergreifen.

siehe auch

Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG → Maßnahmen zur Beweissicherung
Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.

eu/schutz_der_identitaet_von_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:27 von mfreund