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eu:einstweilige_massnahmen_zur_beweissicherung

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Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung

Art. 7 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ermöglicht den Gerichten, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen.

Art. 7 (1) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

siehe auch

Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG → Maßnahmen zur Beweissicherung
Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.

eu/einstweilige_massnahmen_zur_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:26 von mfreund