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Artikel 18 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
Art. 18 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Erfordert von den Mitgliedstaaten die Vorlage eines Berichts über die Umsetzung der Richtlinie.
Art. 18 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Unterstützung der Kommission bei der Berichterstellung
Regelt die Unterstützung der Kommission durch die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Bewertungsberichts.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel IV → Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit
Fördert die Entwicklung von Verhaltenskodizes und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
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