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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:unterstuetzung_der_kommission_bei_der_berichterstellung

finanzcheck24.de

Unterstützung der Kommission bei der Berichterstellung

Art. 18 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Unterstützung der Kommission durch die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Bewertungsberichts.

Art. 18 (2) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen.

siehe auch

Art. 18 Richtlinie 2004/48/EG → Bewertung
Regelt die Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Kommission.

eu/unterstuetzung_der_kommission_bei_der_berichterstellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:39 von mfreund