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Art. 18 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Unterstützung der Kommission durch die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Bewertungsberichts.
Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen.
Art. 18 Richtlinie 2004/48/EG → Bewertung
Regelt die Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Kommission.
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