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Art. 18 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erfordert von den Mitgliedstaaten die Vorlage eines Berichts über die Umsetzung der Richtlinie.
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen sowie einer Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie auf die Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt. Soweit erforderlich, legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zusammen mit dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.
Art. 18 Richtlinie 2004/48/EG → Bewertung
Regelt die Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Kommission.
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