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Artikel 6 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
Art. 6 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln
Ermöglicht den Gerichten, die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei anzuordnen.
Art. 6 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Übermittlung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen
Erlaubt die Anordnung der Übermittlung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 2 → Beweise
Regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
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