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eu:anordnung_zur_vorlage_von_beweismitteln

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Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln

Art. 6 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ermöglicht den Gerichten, die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei anzuordnen.

Art. 6 (1) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

siehe auch

Art. 6 Richtlinie 2004/48/EG → Beweise
Regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

eu/anordnung_zur_vorlage_von_beweismitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:25 von mfreund