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Art. 6 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt die Anordnung der Übermittlung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen.
Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Art. 6 Richtlinie 2004/48/EG → Beweise
Regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
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