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ep:weiterzahlung_der_jahresgebuehrenanteile

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Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile

Artikel 176 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile durch einen ausgeschiedenen Vertragsstaat.

Artikel 176 (2) EPÜ

Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 [→ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren] genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.

siehe auch

Artikel 176 EPÜ → Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist.

ep/weiterzahlung_der_jahresgebuehrenanteile.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:07 von areichelt