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Artikel 121 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung zu stellen.
Hat der Anmelder eine gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhaltende Frist versäumt, so kann er die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung beantragen.
Artikel 121 EPÜ → Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.
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