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Eine Vorprüfung wird erstmals im Jahr 2012 durchgeführt.
Artikel 1 (7) VEP → Vorschriften über die Vorprüfung zur europäischen Eignungsprüfung
Artikel 11 (7) S. 2 und S. 3 VEP → Registrierungs- und Anmeldungsbedingungen für die Vorprüfung zur europäischen Eignungsprüfung
Artikel 11 (7) S. 3 VEP → Bestandene Vorprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zur europäischen Eignungsprüfung
Artikel 1 (1) VEP → Europäische Eignungsprüfung
Artikel 25 (4) VEP → Befreiung von der Vorprüfung zur europäischen Eignungsprüfung
VEP → Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung
ABVEP → Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung
→ CEIPI-Seminar für die EEP-Vorprüfung
Im Jahr 2012 wird erstmals eine Vorprüfung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung (VEP) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (ABVEP) zu entnehmen.1)
Anhand dieser Prüfungsaufgabe soll beurteilt werden, ob die Bewerber fähig sind, gemäß Artikel 1 (4) VEP rechtliche Fragen und Fragen betreffend die Ausarbeitung von Ansprüchen zu beantworten.
Die Vorprüfung wird im Multiple-Choice-Format abgehalten.2)
Die Dauer dieser Prüfungsaufgabe beträgt vier Stunden.
Die Vorprüfung besteht aus einer Aufgabe.
Die Aufgabe umfasst
a) rechtliche Fragen, die sich auf die Kenntnisse der Bewerber hinsichtlich der in Regel 22 (1) genannten Dokumente beziehen, sowie
b) Fragen zu mindestens einem technischen Vorschlag eines Mandanten, mindestens einem Entwurf eines Anspruchs zu diesem technischen Vorschlag und mindestens einem einschlägigen Dokument des Stands der Technik. Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie Fragen dazu beantworten, ob der Anspruch/die Ansprüche nach dem Europäischen Patentübereinkommen (nachstehend: EPÜ) gewährbar ist/sind und den größtmöglichen Schutzumfang gemäß dem EPÜ bietet/bieten. Bei der Beantwortung der Fragen sind die Erfordernisse des EPÜ – insbesondere im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit – sowie die Empfehlungen in den Richtlinien für die Prüfung im EPA (nachstehend: Richtlinien) zu berücksichtigen.
Anhand der rechtlichen Fragen werden die Kenntnisse der Bewerber hinsichtlich der in Regel 22 (1) ABVEP genannten Dokumente beurteilt. Die Fragen zur Ausarbeitung von Ansprüchen betreffen mindestens einen technischen Vorschlag eines Mandanten, mindestens einen Entwurf eines Anspruchs zu diesem technischen Vorschlag und mindestens ein einschlägiges Dokument des Stands der Technik. Anhand dieser Fragen werden die Kenntnisse der Bewerber hinsichtlich der Gewährbarkeit von Ansprüchen nach dem Europäischen Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt) beurteilt, wobei die Erfordernisse des EPÜ und die Empfehlungen in den Richtlinien für die Prüfung im EPA zu berücksichtigen sind. Prüfungsrelevant sind dabei Aspekte der Gewährbarkeit wie Neuheit, erfinderische Tätigkeit (einschließlich Aufgabe-Lösungs-Ansatz), Klarheit und die Grundlage von Änderungen.3)
Regel 22 (3) ist entsprechend auf die Vorprüfung anzuwenden.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de