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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:vorpruefung_zur_europaeischen_eignungspruefung

finanzcheck24.de

Vorprüfung zur europäischen Eignungsprüfung

Zweck der Vorprüfung

Regel 10 (3) S. 1 ABVEP

Anhand dieser Prüfungsaufgabe soll beurteilt werden, ob die Bewerber fähig sind, gemäß Artikel 1 (4) VEP rechtliche Fragen und Fragen betreffend die Ausarbeitung von Ansprüchen zu beantworten.

Form der Vorprüfung

Die Vorprüfung wird im Multiple-Choice-Format abgehalten.2)

Dauer der Vorprüfung

Regel 10 (3) S. 2 ABVEP

Die Dauer dieser Prüfungsaufgabe beträgt vier Stunden.

Gegenstand der Vorprüfung

Regel 10 (2) ABVEP

Die Vorprüfung besteht aus einer Aufgabe.

Regel 10 (4) ABVEP

Die Aufgabe umfasst

a) rechtliche Fragen, die sich auf die Kenntnisse der Bewerber hinsichtlich der in Regel 22 (1) genannten Dokumente beziehen, sowie

b) Fragen zu mindestens einem technischen Vorschlag eines Mandanten, mindestens einem Entwurf eines Anspruchs zu diesem technischen Vorschlag und mindestens einem einschlägigen Dokument des Stands der Technik. Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie Fragen dazu beantworten, ob der Anspruch/die Ansprüche nach dem Europäischen Patentübereinkommen (nachstehend: EPÜ) gewährbar ist/sind und den größtmöglichen Schutzumfang gemäß dem EPÜ bietet/bieten. Bei der Beantwortung der Fragen sind die Erfordernisse des EPÜ – insbesondere im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit – sowie die Empfehlungen in den Richtlinien für die Prüfung im EPA (nachstehend: Richtlinien) zu berücksichtigen.

Anhand der rechtlichen Fragen werden die Kenntnisse der Bewerber hinsichtlich der in Regel 22 (1) ABVEP genannten Dokumente beurteilt. Die Fragen zur Ausarbeitung von Ansprüchen betreffen mindestens einen technischen Vorschlag eines Mandanten, mindestens einen Entwurf eines Anspruchs zu diesem technischen Vorschlag und mindestens ein einschlägiges Dokument des Stands der Technik. Anhand dieser Fragen werden die Kenntnisse der Bewerber hinsichtlich der Gewährbarkeit von Ansprüchen nach dem Europäischen Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt) beurteilt, wobei die Erfordernisse des EPÜ und die Empfehlungen in den Richtlinien für die Prüfung im EPA zu berücksichtigen sind. Prüfungsrelevant sind dabei Aspekte der Gewährbarkeit wie Neuheit, erfinderische Tätigkeit (einschließlich Aufgabe-Lösungs-Ansatz), Klarheit und die Grundlage von Änderungen.3)

Anwendung der Regel 22 (3)

Regel 10 (5) ABVEP

Regel 22 (3) ist entsprechend auf die Vorprüfung anzuwenden.

siehe auch

1) , 2) , 3)
Mitteilung der Prüfungskommission für die europäische Eignungsprüfung (EEP) vom 18. März 2011
ep/vorpruefung_zur_europaeischen_eignungspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1