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Wird eine Vorprüfung nach Artikel 1 dieser Vorschriften und gemäß der Definition in den ABVEP abgehalten, so müssen Bewerber, die sich für diese Vorprüfung anmelden, dem Sekretariat nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Vorprüfung die in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Beschäftigungszeiten – jeweils um ein Jahr verkürzt – abgeleistet haben.
Regel 10 ABVEP → Vorprüfung zur europäischen Eignungsprüfung
Alle sonstigen Voraussetzungen für die Prüfung gelten auch für die Vorprüfung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
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