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Regel 30 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.
Regel 30 (1) EPÜ → Sequenzprotokoll in der Beschreibung
Beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht.
Regel 30 (2) EPÜ → Nachträglich eingereichtes Sequenzprotokoll
Erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist.
Regel 30 (3) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung eines Sequenzprotokolls
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, ein Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V → Biotechnologische Erfindungen
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.
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