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ep:genehmigung_zusaetzlicher_ausgaben

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Genehmigung zusätzlicher Ausgaben

Artikel 47 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen kann, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Artikel 47 (2) EPÜ

Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

siehe auch

Artikel 47 EPÜ → Vorläufige Haushaltsführung
Beschreibt die vorläufige Haushaltsführung der Organisation, wenn der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht festgestellt ist.

ep/genehmigung_zusaetzlicher_ausgaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1