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Regel 108 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig verwirft, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht.
Entspricht der Antrag nicht Artikel 112a Absatz 1, 2 oder 4, Regel 106 oder Regel 107 Absatz 1 b) oder 2, so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der nach Artikel 112a Absatz 4 maßgebenden Frist beseitigt worden sind.
Regel 108 EPÜ → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.
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