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Regel 107 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.
Regel 107 (1) EPÜ → Angaben im Antrag
Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten.
Regel 107 (2) EPÜ → Darlegung der Gründe
Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist.
Regel 107 (3) EPÜ → Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.
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