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ep:ruegepflicht

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Rügepflicht

Regel 106 EPÜ 2000

Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

siehe auch

Rügepflicht

Regel 106 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rügepflicht für Anträge nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d).

Regel 106 EPÜ

Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/ruegepflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1