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Regel 106 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rügepflicht für Anträge nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d).
Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.
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