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ep:anwendung_bei_der_zustaendigen_behoerde

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Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde

Regel 133 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

Regel 133 (2) EPÜ

Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

siehe auch

Regel 133 EPÜ → Verspäteter Zugang von Schriftstücken
Beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken.

ep/anwendung_bei_der_zustaendigen_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 11:06 von areichelt