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Regel 133 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen gilt, wenn es rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde.
Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.
Regel 133 EPÜ → Verspäteter Zugang von Schriftstücken
Beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken.
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