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Regel 133 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen gilt, wenn es rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde.
Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.
Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen. </note>
Ein Schriftstück gilt im Sinne der Regel 133 EPÜ als rechtzeitig aufgegeben, wenn es fünf Tage vor Ablauf der maßgeblichen Frist bei einem der in Artikel 2 genannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. Die rechtzeitige Aufgabe des Schriftstücks ist auf Verlangen des EPA durch Vorlage der Aufgabebestätigung des Postdiensteanbieters nachzuweisen.1)
Die vom EPA für die Anwendung von Regel 133 EPÜ allgemein anerkannten Postdiensteanbieter sind die benannten Betreiber („designated operators“) im Sinne von Artikel 1 des Weltpostvertrags sowie: Chronopost, DHL, Federal Express, flexpress, TNT, SkyNet, UPS und Transworld.2)
Regel 133 EPÜ findet nur Anwendung, wenn das Schriftstück als Einschreiben oder in gleichwertiger Form und, soweit außerhalb Europas aufgegeben, per Luftpost versandt wurde.3)
Regel 133 EPÜ → Verspäteter Zugang von Schriftstücken
Beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken.
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